Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verkäufe im Wege der öffentlichen Ausschreibung von beweglichen Gütern
Artikel 1 - Allgemeines
Jede Teilnahme an den Auktionen der Europäischen Schule Luxemburg II, abgekürzt „EE2“, setzt die bedingungslose Annahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) voraus.
Für bestimmte Verkaufsarten können besondere Bedingungen vereinbart werden, welche dann in einem separaten Leistungsverzeichnis festgelegt werden, das unter denselben Bedingungen wie die vorliegenden AGB eingesehen werden kann. Der Verkauf bestimmter Arten von Waren kann insbesondere auf bestimmte Personengruppen beschränkt sein.
Artikel 2 - Personen, die zur Abgabe von Geboten zugelassen sind
Alle Personen, mit Ausnahme von Minderjährigen und Personen, die aufgrund von Sanktionen von den Verkäufen ausgeschlossen wurden, können Gebote abgeben (nachstehend als „Bieter“ bezeichnet). Bieter, die natürliche Personen sind, müssen Folgendes vorlegen:
- Ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass), von dem eine FKopie von der EE2 aufbewahrt wird
- Einen Bankverbingungsnachweis (RIB) ihrer Bank, von dem ebenfalls eine Kopie bei der EE2 aufbewahrt wird
Bieter, die Geschäftsführer oder Bevollmächtigte einer Gesellschaft sind, müssen zusätzlich zu den oben genannten Dokumenten einen Handels- und Gesellschaftsregister vorlegen, der nicht älter als sechs Monate ist, sowie eine Kopie der Vollmacht oder des Mandats, welche sie zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt.
Darüber hinaus behält sich die EE2 das Recht vor, Bieter von der Auktion auszuschließen, die nicht ausreichend Garantien bieten. Dies gilt insbesondere für Bieter, die nicht in der Lage sind, ihre Identität, ihre Adresse oder die Herkunft der verwendeten Gelder sofort nachzuweisen, sowie für Bieter, die den reibungslosen Ablauf der Auktion stören.
Artikel 3 - Zuschläge durch öffentliche Ausschreibung
Die Verkäufe der EE2 werden ausschließlich durch öffentliche Ausschreibung und in Losen durchgeführt. Die Lose werden von der EE2 zusammengestellt und in der offiziellen Bekanntmachung der EE2 beschrieben.
Die Gebote müssen vor Beginn der Sitzung bei der EE2 eingehen, entweder durch einen einfachen Brief oder durch persönliche Abgabe beim zuständigen öffentlichen Auftragsverantwortlichen der EE2. Elektronisch eingereichte Angebote werden nicht akzeptiert. Alle Angebote, die nach Eröffnung der Sitzung eingehen, werden abgelehnt.
Die Angebote sind in doppelten verschlossenen Umschlägen einzureichen, wobei der äußere Umschlag mit der Adresse der EE2 zu versehen ist und der innere Umschlag die Aufschrift „ANGEBOT“ sowie das Abgabedatum zeigen muss. Der innere Umschlag muss das vom Bieter ordnungsgemäß ausgefüllte und unterschriebene Angebotsformular sowie alle geforderten Nachweise enthalten, andernfalls ist das Angebot nicht zulässig.
Der Zuschlag wird dem Höchstbietenden erteilt. Wenn mehrere Bieter identische Angebote abgeben, entscheidet das Los über den Zuschlag.
Artikel 4 - Zahlung des Preises und der zusätzlichen Gebühr
Der Verkaufspreis ist vollständig und ausschließlich per Banküberweisung innerhalb von fünf Werktagen nach der Zuschlagserteilung auf das Bankkonto der EE2 zu zahlen. Dem Bieter wird ein Formular mit den Zahlungsanweisungen ausgehändigt.
Wenn ein Bieter mehrere Lose erwirbt, werden diese als eine einzige wirtschaftliche Transaktion betrachtet. Der Bieter muss in der Lage sein, die Herkunft der verwendeten Mittel auf Anfrage der EE2 nachzuweisen.
Die Nichteinhaltung einer der vorstehend beschriebenen Verpflichtungen führt von Rechts wegen zur Auflösung des Verkaufs.
Artikel 5 - Eigentumsübertragung
Die verkauften Lose gehen mit der Bekanntgabe der Zuschlagserteilung in das Eigentum der Bieter über und befinden sich ab diesem Zeitpunkt in deren Risiko und Gefahren.
Artikel 6 - Keine Garantie
Die Verkäufe erfolgen OHNE GARANTIE jeglicher Art seitens der EE2 und insbesondere OHNE GEWÄHRLEISTUNGEN für Eignung, offensichtliche Mängel, versteckte Mängel und Funktionsfähigkeit. Die Bieter sind gehalten, sich über die angebotenen Lose vollständig zu informieren und wollen diese auf eigenes Risiko und eigene Gefahr erwerben sowie sie in dem Zustand zu akzeptieren, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Versteigerung befinden. Die Bieter sind unter keinen Umständen berechtigt, Preisnachlässe, Ermäßigungen oder Rückerstattungen des Verkaufspreises zu verlangen.
Die Beschreibungen der Lose, die aus Katalogen, Etiketten sowie schriftlichen oder mündlichen Angaben oder Ankündigungen stammen, dienen nur als unverbindliche Informationen. Diese Beschreibungen implizieren keineswegs, dass die zum Verkauf angebotenen Lose frei von gegenwärtigen, vergangenen oder reparierten Mängeln sind. Umgekehrt bedeutet die Erwähnung eines Mangels nicht, dass es keine anderen Mängel gibt. Die Feststellung des tatsächlichen Zustands der zum Verkauf angebotenen Lose liegt im alleinigen Ermessen und in der Verantwortung der Bieter. In diesem Zusammenhang werden nach der Versteigerung keine Reklamationen akzeptiert.
Artikel 7 - Abholung der Lose
Die Bieter müssen ihre Lose spätestens am 20. Werktag nach dem Zuschlag abholen, nachdem der Verkaufspreis vollständig bezahlt wurde und die Buchhaltung der EE2 den Zahlungseingang überprüft hat.
Bei Nichtabholung wird der Verkauf von Rechts wegen aufgelöst und das Los bei der nächsten Auktion erneut zum Verkauf angeboten. Der Verkaufspreis verbleibt bei der EE2 als Schadensersatz und für die Aufbewahrungskosten.
Die unbefugte Entfernung von Losen, Zubehör, Gegenständen oder Ausrüstungselementen stellt einen Diebstahl im Sinne von Artikel 461 ff. des Strafgesetzbuches dar. Bieter, die des Diebstahls überführt oder verdächtigt werden, werden umgehend den zuständigen Behörden gemeldet und von den Auktionen der EE2 ausgeschlossen.
Durch ihre Teilnahme an der Auktion erklären die Bieter:
- Erkennen das Recht der Ecole Européenne Luxembourg 2 an, die Liste der verkauften Lose sowie die Identität der Begünstigten auf ihrer Website zu veröffentlichen
- Stimmen darin überein, dass die Europäische Schule Luxemburg II keine Art von Unterstützung oder Garantie in Bezug auf verkaufte Lose bieten wird
- Verpflichten sich,zur Zahlung von Steuern oder Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr der Lose in das Bestimmungsland
- Legen selbst die Transportmodalitäten fest und übernehmen die Transportkosten von Luxemburg bis zum Endbestimmungsort der verkauften Lose
Artikel 8 - Sanktionen
Jede Person, die gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt, kann auf Entscheidung des Direktors von den EE2-Auktionen ausgeschlossen werden, wobei diese Entscheidung durch ein eingeschriebenes Schreiben mit Rückschein mitgeteilt wird.
Kommende Auktionen
Die Liste der derzeit zum Verkauf stehenden Objekte wird in den nachstehenden Dokumenten veröffentlicht:
• Derzeit wird kein Material zum Verkauf angeboten.